Urheberrecht

Ziele

Das Urheberrecht bezweckt den Schutz persönlich geistiger Schöpfungen der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst.

Geschützte Werke

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören, sofern es sich um persönlich geistige Schöpfungen handelt, insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Entstehung des Urheberrechts

Das Urheberrecht entsteht mit der Vollendung des Schöpfungsaktes, ohne dass es einer weiteren Förmlichkeit bedarf.

Bei der Geltendmachung des Urheberrechts kommt es häufig darauf an, zu beweisen, wann das Werk in welcher Fassung vollendet wurde. Es ist daher empfehlenswert entsprechende Beweismittel zu sichern.

Schutzumfang

Das Urheberrecht umfasst sowohl die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zum Werk (Urheberpersönlichkeitsrecht), also auch die Nutzung des Werks (Urheberverwertungsrecht).

Schutzdauer

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Rechte des Urhebers

Zu den Rechten des Urhebers zählen unter anderem folgende Rechte:

  • Veröffentlichungsrecht
  • Recht der Anerkennung der Urheberschaft
  • Entstellungs- und Änderungsverbot
  • Zugang zum Werkstück
  • Vervielfältigungsrecht
  • Verbreitungsrecht
  • Ausstellungsrecht
  • Vortrags,- Aufführungs- und Vorführungsrecht
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
  • Bearbeitung und Umgestaltung

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

Kartellrecht

Ansprüche

Der Urheber hat unter anderem folgende Ansprüche:

Wird das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, kann der Verletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Wird die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen, ist der Verletzer dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Kartellrecht

Abmahnung

Mit einer Abmahnung sollen Streitigkeiten möglichst schnell und ohne gerichtliches Verfahren beigelegt werden.

Im Falle einer Urheberrechtsverletzung fordert der Urheber den Verletzer auf, die Handlung, die sein Urheberrecht verletzt, zu unterlassen.

Sofern sich der Verletzer weigert, dieser Aufforderung nachzukommen, kann der Urheber gerichtliche Hilfe (einstweilige Verfügung, Klage) in Anspruch nehmen.

Sofern die Abmahnung gerechtfertigt ist, kann der Verletzer eine Unterlassungsklage durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abwenden.

Kartellrecht

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Mit einer Unterlassungserklärung erklärt derjenige, der sie abgibt, dass er eine bestimmte Handlung in der Zukunft unterlassen wird. Für den Fall, dass er diese Handlung in der Zukunft dennoch vornimmt, verspricht er eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen.

Kartellrecht

Verteidigung gegen Abmahnungen

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass eine Abmahnung nicht gerechtfertigt ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es sich bei dem Werk um keine persönlich geistige Schöpfung handelt.

In diesen Fällen ist eine frühzeitige rechtliche Beratung sehr empfehlenswert, denn dann kann die Streitigkeit mittels einer soliden Verteidigungsstrategie häufig rasch – ohne einstweilige Verfügungen – beigelegt werden.

Kartellrecht

Unsere Leistungen

  • Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von urheberrechtlichen Ansprüchen