Kartellrecht
Ziele
Ziel des Kartellrechts ist der Schutz eines umfassenden Wettbewerbs vor Beeinträchtigungen durch Marktabsprachen, Machtmissbrauch oder Machtkonzentration.
Europäisches Kartellrecht
Kartellverbot (Art. 101 AEUV)
Kartellrechtlich verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Solche verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
Das Verbot gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es gibt zahlreiche, gesetzlich geregelte Ausnahmen.
Verbot des Missbrauchs durch marktbeherrschende Stellung (Art. 102 AEUV)
Die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ist verboten.
Zusammenschlusskontrolle
Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung sind innerhalb einer Woche nach dem Vertragsabschluss, der Veröffentlichung des Kauf- oder Tauschangebots oder des Erwerbs einer die Kontrolle begründenden Beteiligung bei der EU-Kommission anzumelden. Sofern solche Zusammenschlüsse eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken und dadurch den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern, werden sie von der EU-Kommission für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt.
Deutsches Kartellrecht
Kartellverbot (§ 1 GWB)
Sofern sie sich spürbar auf den Wettbewerb auswirken, sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Dazu zählen insbesondere Preis-, Mengen- und Gebietsabsprachen.
Ausnahmen können für solche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, gelten, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen.
Verbot des Missbrauchs von Marktmacht
Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
Auch zwei oder mehrere Unternehmen können eine marktbeherrschende Stellung haben.
Zusammenschlusskontrolle
Zusammenschlüsse von Unternehmen sind in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Allerdings sind Zusammenschlüsse ab einer bestimmten Größenordnung anzeigepflichtig. Ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.
Unsere Leistungen
- Prüfung von Verträgen und Vereinbarungen
- gerichtliche / außergerichtliche Vertretung