Gebrauchsmuster

Technische Schutzrechte schützen Erfindungen auf technischem Gebiet.

Gebrauchsmuster werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik eingetragen. Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters muss neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein.

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

Sie gilt als nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einem erfinderischen Schritt beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die gebrauchsmusterrechtliche Schutzschwelle entspricht damit der patentrechtlichen „erfinderischen Tätigkeit“.

Entstehung des Schutzes

Erfindungen sind zur Eintragung eines Gebrauchsmusters beim Patent- und Markenamt einzureichen. Das Amt prüft daraufhin, ob die formellen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Das DPMA prüft dabei weder absolute Schutzvoraussetzungen (Gebrauchsmusterfähigkeit), noch relative Schutzvoraussetzungen (Neuheit, erfinderischer Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit).

Wirkung des Gebrauchsmusters

Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, dass allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Weil es sich bei dem Gebrauchsmuster um ein „ungeprüftes Schutzrecht“ handelt kann der Beklage in einem Gebrauchsmusterverletzungsverfahren einwenden, dass das Gebrauchsmuster nicht rechtsbeständig sei. Der Tatbestand der Gebrauchsmustereintragung bindet den Verletzungsrichter nicht. Das Recht aus dem Gebrauchsmuster wird nur insoweit begründet, als der Gegenstand des Gebrauchsmusters schutzfähig ist, der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist und der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

Übertragbarkeit

Gebrauchsmuster können vom Inhaber jederzeit verkauft und veräußert werden. Der Inhaber eines Gebrauchsmusters kann überdies ein Nutzungsrecht an seinem Gebrauchsmuster einräumen (Gebrauchsmusterlizenz).

Schutzdauer

Die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre ab dem Anmeldetag.

Schutzbereich

Die vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilten Gebrauchsmuster gelten ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

Gebrauchsmusterrecherche

Vor der Anmeldung eines Gebrauchsmusters sollte sorgsam überprüft werden, ob es neuheitsschädlichen Stand der Technik gibt.

Gebrauchsmusterverletzung

Eine Gebrauchsmusterverletzung begeht, wer ohne die  Zustimmung des Schutzrechtsinhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herstellt, anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder einführt oder besitzt.

Eine Gebrauchsmusterverletzung begeht auch, wer ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers oder anderer als zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigten Personen, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung anbietet oder liefert, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters verwendet zu werden.

Letzteres stellt jedoch unter Umständen keine Verletzung des Gebrauchsmusters dar, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt.

Abmahnung

Mit einer Abmahnung sollen Streitigkeiten möglichst schnell und ohne gerichtliches Verfahren beigelegt werden.

Im Falle einer Gebrauchsmusterverletzung fordert der Schutzrechtsinhaber den Verletzer auf, die gebrauchsmusterverletzende Handlung zu unterlassen.

Sofern sich der Verletzer weigert, dieser Aufforderung nachzukommen, kann der Schutzrechtsinhaber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Sofern die Abmahnung gerechtfertigt ist, kann der Verletzer eine Unterlassungsklage durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abwenden.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Mit einer Unterlassungserklärung erklärt derjenige, der sie abgibt, dass er eine bestimmte Handlung in der Zukunft unterlassen wird. Für den Fall, dass er diese Handlung in der Zukunft dennoch vornimmt, verspricht er eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen.

Verteidigung gegen Abmahnungen

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass eine Abmahnung nicht gerechtfertigt ist. In diesen Fällen ist eine frühzeitige rechtliche Beratung sehr empfehlenswert, denn dann kann die Streitigkeit mittels einer soliden Verteidigungsstrategie häufig rasch beigelegt werden.

Unsere Leistungen

  • Komplette Durchführung von Patenterteilungsverfahren
  • Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Schutzrechte

  • Durchführung von Einspruchs-, Beschwerde-, Nichtigkeits- und Löschungsverfahren beim DPMA, EIGE, Bundespatentgericht (BPatG), Bundesgerichtshof (BGH) und EPA

  • Recherche zum Stand der Technik weltweit

  • Gutachten zur Rechtsbeständigkeit und Verletzung von technischen Schutzrechten
  • Bewertung von Schutzrechten/ Rating
  • Überwachung der Schutzrechtslage/ Verletzungsrecherchen