Design (Geschmacksmuster)

Gegenstand des Designs ist der Schutz einer ästhetischen Schöpfung im Zusammenhang mit der Gestaltung von Handwerks- und Industrieerzeugnissen.

Als Design können zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon geschützt werden, wenn sie neu sind und Eigenart besitzen.

Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches bzw. nur in unwesentlichen Einzelheiten unterschiedliches Muster offenbart worden ist.

Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster (das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist) bei diesem Benutzer hervorruft. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.

Was ist ein Design?

Das Design, auch Geschmacksmuster genannt, ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Es kann sich aus Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder Werkstoffen des Erzeugnisses ergeben.

Was ist ein Erzeugnis?

Das Erzeugnis kann jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand sein, einschließlich Verpackung, Ausstattung, graphischer Symbole und typographischer Schriftbilder. Auch Einzelteile eines komplexen Erzeugnisses zählen als Erzeugnis. Computerprogramme gelten nicht als Erzeugnisse.

Was sind die Anforderungen für eine Eintragung?

Ein Design muss neu sein und Eigenart aufweisen, um eingetragen werden zu können.

  • Neuheit: Es darf vor dem Anmeldetag kein identisches bzw. nur in unwesentlichen Einzelheiten unterschiedliches Muster offenbart worden sein. Neuheitsschädlich sind unter anderem Bekanntmachung, Ausstellung oder Verwendung im Warenverkehr.

 

  • Eigenart: Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster (das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist) bei diesem Benutzer hervorruft. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt. 

Was für einen Schutz erhält man durch Designeintragung?

Mit Eintragung eines Designs kann der Designinhaber gegen die Verwendung seines Designs von Anderen vorgehen. Bei unerlaubter Benutzung des Designs können für ihn Ansprüche auf Unterlassung und Vernichtung der betreffenden Erzeugnisse, sowie Schadensersatz entstehen.

Wie lange ist die Schutzdauer?

Der Schutz für ein eingetragenes Design beträgt 5 Jahre. Durch Antrag auf Verlängerung und Zahlen der Verlängerungsgebühr kann dieser Schutz bis zu vier Mal um jeweils 5 Jahre erweitert werden. Die maximale Schutzdauer beträgt also 25 Jahre.

Bei einem nicht eingetragenen Design endet die Schutzdauer 3 Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung.

Was kostet eine Designanmeldung?

Die Kosten hängen jeweils davon ab, wo ein Design angemeldet wird. Beispielsweise beträgt die Anmeldegebühr für ein Design beim DPMA 60 Euro.

Zusätzlich zu den Amtsgebühren fallen auch die Anwaltsgebühren für Ausarbeiten und Durchführen der Designanmeldung sowie für weitere Dienstleistungen mit Bezug auf das Design an.

Wo kann ein Design angemeldet werden?

Designs können beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt), EUIPO (European Union Intellectual Property Office), bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) sowie national angemeldet werden. Bei LermerRaible melden wir insbesondere beim IGE, dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum in der Schweiz, an.

Was ist mit einem bereits veröffentlichten Design?

Es gibt eine sogenannte Neuheitsschonfrist, welche 12 Monate vor dem Anmeldetag eines Designs ist. Falls eine Veröffentlichung des Designs innerhalb dieser Neuheitsschonfrist vom Anmelder selbst vorgenommen wird, ist sie nicht neuheitsschädlich.

Entstehung des Schutzes

Designschutz entsteht entweder durch die Eintragung in das Register oder durch die Zugänglichmachung des Designs gegenüber der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (nichteingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster).

Wirkung des Designs

Der Designschutz gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Dieses Recht erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

Übertragbarkeit

Eingetragene Designs können vom Inhaber jederzeit verkauft und veräußert werden. Der Inhaber des Designs kann überdies ein Nutzungsrecht an seinem Muster einräumen (Lizenz).

Schutzdauer

Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs endet 5 Jahre nach der Anmeldung. Sie kann jedoch durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr vier Mal um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Die maximale Schutzdauer beträgt also 25 Jahre.

Die Schutzdauer eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters endet 3 Jahre nachdem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde.

Schutzbereich

Beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Designs gelten ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) können Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet werden. Sie bieten Schutz in den Ländern der Europäischen Union.

Ein Design kann auch in das internationales Register der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eintragen werden. Dadurch kann ein Schutz in bis zu 60 Ländern erlangt werden.

Designverletzung

Wer ein Design eines Dritten oder ein Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt, als ein Design eines Dritten, ohne dessen Zustimmung benutzt, kann von diesem insbesondere auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Abmahnung

Mit einer Abmahnung sollen Streitigkeiten möglichst schnell und ohne gerichtliches Verfahren beigelegt werden.

Im Falle einer Designverletzung fordert der Inhaber des Musters den Verletzer auf, es zu unterlassen, sein Muster oder ein seinem Muster im Gesamteindruck ähnliches Muster zu benutzen

Sofern sich der Verletzer weigert, dieser Aufforderung nachzukommen, kann der Inhaber des Musters gerichtliche Hilfe (einstweilige Verfügung, Klage) in Anspruch nehmen.

Sofern die Abmahnung gerechtfertigt ist, kann der Verletzer eine Unterlassungsklage durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abwenden.

Kartellrecht

Strafbewehrte Unterlassungs-erklärung

Mit einer Unterlassungserklärung erklärt derjenige, der sie abgibt, dass er eine bestimmte Handlung in der Zukunft unterlassen wird. Für den Fall, dass er diese Handlung in der Zukunft dennoch vornimmt, verspricht er eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen.

Kartellrecht

Verteidigung gegen Abmahnungen

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass eine Abmahnung nicht gerechtfertigt ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das eingetragene Design nicht neu ist.

In diesen Fällen ist eine frühzeitige rechtliche Beratung sehr empfehlenswert, denn dann kann die Streitigkeit mittels einer soliden Verteidigungsstrategie häufig rasch – ohne einstweilige Verfügungen – beigelegt werden.

Kartellrecht

Unsere Leistungen

  • Nationale und europäische sowie internationale Musteranmeldungen beim DPMA, EIGE, EUIPO und WIPO
  • Durchführung von Beschwerde-, Nichtigkeits- und Löschungsverfahren vor dem DPMA, EIGE, EUIPO, BPatG und LG/OLG
  • Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Musterrechte bei allen Landgerichten (LG) und Oberlandesgerichten (OLG)
  • Gutachten zur Rechtsbeständigkeit und Verletzung von Geschmacksmustern
  • Musterüberwachung