Patente

Technische Schutzrechte schützen Erfindungen auf technischem Gebiet.

Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

Sie gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Entstehung des Schutzes

Erfindungen sind zur Erteilung eines Patents beim Patent- und Markenamt einzureichen. Das Amt prüft daraufhin, ob die Erteilungsvoraus-setzungen vorliegen. Sofern die formellen Kriterien erfüllt sind und die Anmeldung patentfähig ist, wird das Patent erteilt.

Wirkung des Patents

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

  1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
  2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
  3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Übertragbarkeit

Patente können vom Inhaber jederzeit verkauft und veräußert werden. Der Inhaber eines Patents kann überdies ein Nutzungsrecht an seinem Patent einräumen (Patentlizenz).

Schutzdauer

Die Schutzdauer eines Patents beträgt 20 Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt.

Schutzbereich

Die vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilten Patente gelten ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens ist es möglich, Patente auch beim Europäischen Patentamt anzumelden und für eine Vielzahlt von Staaten Patentschutz zu erlangen.

Ein Patent kann auch bei der  Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) angemeldet werden. Dem Patentzusammenarbeitsvertrag gehören 185 Ländern an.

Einspruch und Nichtigkeitsklage

Innerhalb einer Frist nach der Veröffentlichung der Erteilung kann grundsätzlich jeder gegen das Patent Einspruch erheben. Nach Ablauf der Frist kann grundsätzlich jedermann Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents erheben.

Patentrecherche

Vor der Anmeldung eines Patents sollte sorgsam überprüft werden, ob es neuheitsschädlichen Stand der Technik gibt.

Patentverletzung

Eine Patenverletzung begeht, wer ohne die Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herstellt, anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder einführt oder besitzt;

Eine Patenverletzung begeht außerdem, wer ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anwendet oder, wer weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder einführt oder besitzt.

Abmahnung

Mit einer Abmahnung sollen Streitigkeiten möglichst schnell und ohne gerichtliches Verfahren beigelegt werden.

Im Falle einer Patentverletzung fordert der Inhaber des Patents den Verletzer auf, die patentverletzende Handlung zu unterlassen.

Sofern sich der Verletzer weigert, dieser Aufforderung nachzukommen, kann der Patentinhaber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Sofern die Abmahnung gerechtfertigt ist, kann der Verletzer eine Unterlassungsklage durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abwenden.

Unsere Leistungen

  • Komplette Durchführung von Patenterteilungsverfahren
  • Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Schutzrechte

  • Durchführung von Einspruchs-, Beschwerde-, Nichtigkeits- und Löschungsverfahren beim DPMA, EIGE, Bundespatentgericht (BPatG), Bundesgerichtshof (BGH) und EPA

  • Recherche zum Stand der Technik weltweit

  • Gutachten zur Rechtsbeständigkeit und Verletzung von technischen Schutzrechten
  • Bewertung von Schutzrechten/ Rating
  • Überwachung der Schutzrechtslage/ Verletzungsrecherchen