Lizenzverträge
Zweck eines Lizenzvertrages
Rechtsnatur des Lizenzvertrages
Der Lizenzvertrag ist gesetzlich nur rudimentär geregelt. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Vertrag sui generis im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB, der Elemente verschiedenster, gesetzlich geregelter Vertragsarten vereint.
Arten der Lizenzverträge
Ausschließliche Lizenz
Der Lizenznehmer erhält das alleinige Recht zur Verwertung des lizenzierten Schutzrechts. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, das Schutzrecht aufrecht zu erhalten. Es ist ihm verboten, weitere Lizenzen zu vergeben.
Möglich ist dabei sogar, dass sich der Schutzrechtsinhaber dazu verpflichtet, auf eine Eigennutzung zu verzichten.
Der Lizenznehmer hat im Fall der ausschließlichen Lizenz vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Einzelfall das Recht, Dritten die Nutzung des Schutzrechts zu untersagen.
Einfache Lizenz
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das Recht ein, das Schutzrecht zu benutzen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Dritten die Nutzung des Schutzrechts zu untersagen.
Unterlizenz
Bei dem Unterlizenzvertrag handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Hauptlizenznehmer (als Unterlizenzgeber) und einem Dritten. Die Unterlizenz ist daher ein von der Hauptlizenz abgeleitete Rechtsposition, die vom Bestand des Hauptlizenzvertrages abhängig ist.
Zwangslizenz
In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen kann ein Anspruch auf Erteilung einer Zwangslizenz bestehen. Dabei muss meist die Erlaubnis zur Benutzung im öffentlichen Interesse geboten sein.
Lizenzgebühren
Die Höhe und die Art der Lizenzgebühr richten sich nach der Vereinbarung zwischen den Parteien. Häufig basiert diese auf dem Wert des Nutzungsrechts.
Umsatzlizenz
Im Falle der Umsatzlizenz schuldet der Lizenznehmer dem Lizenzgeber einen bestimmten Prozentsatz des tatsächlichen Umsatzes.
Stücklizenz
Wird eine Stücklizenz vereinbart, so wird ein fester Geldbetrag festgelegt, der für jeden erzeugten oder vertriebenen Lizenzgegenstand (dieser ist klar zu bezeichnen, am besten durch Aufzählung der konkreten Produkte) zu zahlen ist.
Pauschallizenz
Anstelle oder in Verbindung mit einer Stück- oder Umsatzlizenz kann eine feste Summe als (zusätzliche) Lizenzgebühr vereinbart werden. Bei dieser zusätzlichen Summe handelt es sich regelmäßig um eine einmalig zu zahlende Gebühr, die der Abgeltung der Entwicklungskosten oder der Abgeltung der Überlassung von Know-how dient. Die Pauschallizenzgebühr wird häufig auch als Grund- oder Vorweggebühr bezeichnet.
Mindestlizenz
Zusätzlich zu einer Stück oder Umsatzlizenz kann eine Mindestlizenzgebühr vereinbart werden. Dabei handelt es sich um eine Gebühr, die unabhängig vom erzielten Umsatz und unabhängig von der Anzahl der erzeugten bzw. vertriebenen Produkte zu zahlen ist. Die Mindestgebühr wird dann auf die nach Stück- oder Umsatzlizenz zu zahlende Summe angerechnet.
Unsere Leistungen
- Beratung und Ausgestaltung von Lizenzverträgen
- Führung von Vertragsverhandlungen bzw. Unterstützung bei Vertragsverhandlungen
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei der Durchsetzung und Abwehr lizenzvertraglicher Ansprüche