Marken und Markenanmeldung

Marken dienen der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens.

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Was ist eine Marke?

Marken dienen der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Sinn und Zweck von Marken ist es, die von ihnen bezeichneten Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Welche Arten von Marken gibt es?

  • Wortmarken: Marken, die aus einem oder mehreren Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen
  • Bildmarken: Marken, die aus graphischen Darstellungen (Logos, Bilder, etc.) bestehen
  • Wortbildmarken: Marken, die sowohl Wortbestandteile als auch Bildbestandteile beinhalten (z.B. Wort in bestimmter Schriftart oder Farbe)
  • Hörmarken: Marken, die aus Klängen, Melodien oder sonstigen Geräuschen bestehen
  • Dreidimensionale Marken: Marken, die aus dreidimensionalen Gebilden bestehen
  • Farbmarken: Marken, die aus reinen Farben bestehen (z.B. Telekom Magenta)
  • Kollektivmarken: Hierfür kommen alle vorstehenden Markenarten in Frage

Wofür kann eine Marke angemeldet werden?

Eine Marke kann für Waren sowie für Dienstleistungen angemeldet werden, wobei auch mehrere unterschiedliche Waren und Dienstleistungen ausgewählt werden können. Hierfür wird festgelegt, in welche Klassen der Nizza-Klassifikation die Marke fallen soll. Die Nizza-Klassifikation beinhaltet 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen.

Was für einen Schutz erhält man durch Markeneintragung?

Mit Eintragung einer kann der Markeninhaber gegen die Verwendung seiner oder einer ähnlichen Marke von Anderen vorgehen. Bei Markenverletzung können für ihn Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz entstehen.

Wie lange ist die Schutzdauer?

Der Schutz für eine angemeldete Marke beträgt 10 Jahre. Durch Antrag auf Verlängerung und Zahlen der Verlängerungsgebühr kann dieser Schutz beliebig oft um jeweils 10 Jahre erweitert werden.

Was kostet eine Markenanmeldung?

Die Kosten hängen jeweils davon ab, wo eine Marke angemeldet wird und in wie vielen Klassen sie angemeldet wird. Beispielsweise beträgt die Anmeldegebühr für eine Marke mit bis zu 3 Klassen beim DPMA 290 Euro.

Zusätzlich zu den Amtsgebühren fallen auch die Anwaltsgebühren für Ausarbeiten und Durchführen der Markenanmeldung sowie für weitere Dienstleistungen mit Bezug auf die Marke an.

Muss ich eine angemeldete Marke benutzen?

Ja. Es gibt bei Marken einen sogenannten Benutzungszwang bzw. Gebrauchspflicht in Bezug auf die eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungen. Es muss nach einer sogenannten Benutzungsschonfrist (die von Land zu Land variiert aber meistens zwischen 3-5 Jahre liegt) die Benutzung aufgenommen und eine ernsthafte Benutzung nachweisbar sein. Ansonsten kann dem Markeninhaber in Markenstreitigkeiten die Nichtbenutzung der Marke vorgehalten werden, so dass der Markeninhaber gezwungen wird, die rechtserhaltende Benutzung nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Bedeutung hat dies vor allem dann, wenn der Markeninhaber gegen verletzende Drittmarken vorgehen möchten. Ferner besteht auch die Möglichkeit, dass ein Dritter die Marke wegen Nichtbenutzung löschen lässt.

Entstehung des Schutzes

Markenschutz entsteht entweder durch die Eintragung in das Markenregister oder durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.

Wirkung

Wird eine Marke eingetragen, erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Er kann es Dritten daher untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.

Ebenso kann der Inhaber Dritten untersagen, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Übertragbarkeit

Marken können vom Markeninhaber jederzeit verkauft und veräußert werden. Der Inhaber einer Marke kann überdies ein Nutzungsrecht an seiner Marke einräumen (Markenlizenz).

Schutzdauer

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke endet 10 Jahre nach der Anmeldung. Sie kann jedoch durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr um jeweils 10 Jahren verlängert werden.

Schutzbereich

Beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marken gelten ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) können Gemeinschaftsmarken angemeldet werden. Sie bieten Schutz in den Ländern der Europäischen Union.

Eine Marke kann auch in das internationales Register der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eintragen werden. Dadurch kann Markenschutz in bis zu 185 Ländern erlangt werden.

Widerspruch

Nach der Veröffentlichung können Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen eine neu  eingetragene Marke einlegen. Der Widerspruch kann grundsätzlich dann erhoben werden, wenn Verwechslungsgefahr mit der eigenen angemeldeten oder eingetragenen Marke besteht.

Markenrecherche

Vor der Anmeldung einer geplanten Marke sollte sorgsam überprüft werden, ob ältere identische oder ähnliche Marken bestehen und ob durch die Anmeldung ältere Markenrechte verletzt werden.

Kartellrecht

Markenüberwachung

Nach Anmeldung einer Marke sollte regelmäßig überprüft werden, ob jüngere  identische oder ähnliche Marken von Dritten angemeldet oder benutzt werden, denn dadurch kann die Kennzeichnungskraft einer Marke verwässert werden.

Kartellrecht

Kollektivmarken

Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden.

Kartellrecht

Markenverletzung

Wer ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr verwendet, dass einer älteren Marke ähnlich oder sogar identisch ist, kann vom Markeninhaber auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, sofern es für Waren und/oder Dienstleistungen verwendet wird, die den durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen ähnlich oder identisch sind.

Kartellrecht

Abmahnung

Mit einer Abmahnung sollen Streitigkeiten möglichst schnell und ohne gerichtliches Verfahren beigelegt werden.

Im Falle einer Markenverletzung fordert der Markeninhaber den Verletzer auf, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ein bestimmtes, seiner Marke ähnliches oder identisches, Zeichen für diejenigen Waren und Dienstleistungen zu benutzen, für die seine Marke geschützt ist.

Sofern sich der Verletzer weigert, dieser Aufforderung nachzukommen, kann der Markeninhaber gerichtliche Hilfe (einstweilige Verfügung, Klage) in Anspruch nehmen.

Sofern die Abmahnung gerechtfertigt ist, kann der Verletzer eine Unterlassungsklage durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abwenden.

Kartellrecht

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Mit einer Unterlassungserklärung erklärt derjenige, der sie abgibt, dass er eine bestimmte Handlung in der Zukunft unterlassen wird. Für den Fall, dass er diese Handlung in der Zukunft dennoch vornimmt, verspricht er eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen.

Kartellrecht

Verteidigung gegen Abmahnungen

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass eine Abmahnung nicht gerechtfertigt ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das vom vermeintlichen Verletzer benutzte Zeichen und die ältere Marke einander nicht ähnlich sind.

In diesen Fällen ist eine frühzeitige rechtliche Beratung sehr empfehlenswert, denn dann kann die Streitigkeit mittels einer soliden Verteidigungsstrategie häufig rasch – ohne einstweilige Verfügungen – beigelegt werden.

Kartellrecht

Unsere Leistungen

  • Nationale, regionale (EU) und internationale Registrierung von Marken beim DPMA, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der World Intellectual Property Organization (WIPO)
  • Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Schutzrechte
  • Durchführung von Widerspruchs-, Beschwerde- und Löschungsverfahren beim DPMA, EUIPO, Europäischem Gericht (EuG), Europäischem Gerichtshof (EuGH), BPatG und Land-/Oberlandesgerichten (LG/OLG)
  • Grenzbeschlagnahmeanträge
  • Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherchen weltweit
  • Gutachten zur Rechtsbeständigkeit und Verletzung von Marken
  • Markenüberwachung
  • Internetüberwachung (Plagiate)