Wettbewerbsrecht
Zweck des Wettbewerbsrechts
Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Rechtsfolgen
Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Dieser Anspruch steht gem. § 8 III UWG jedoch nicht jeder natürlichen oder juristischen Person zu. Anspruchsberechtigt sind insbesondere Mitbewerber, Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern, nicht aber einzelne Verbraucher.
Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Kurze Verjährung
Lauterkeitsrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche verjähren in 6 Monaten.
Unsere Leistungen
- Gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen
- Beratung im Vorfeld von Werbemaßnahmen und anderen geschäftlichen Handlungen